Simon Schwarzmüller (KjG):
Wozu dient dieser Satz, bzw. worauf darf sich ein Änderungsantrag nicht beziehen?
Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2025 |
---|---|
Antragsteller*in: | Satzungsausschuss, BDKJ-Bundesvorstand |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.03.2025, 12:10 |
[Achtung: Antragsgrün kann die Nummerierung und Ebenen nicht korrekt darstellen.
Für diese kann in der Anlage nachgeschaut werden.]
Der Bundesvorstand kann seine formale und inhaltliche Zusammenarbeit in einer eigenen Geschäftsordnung regeln, diese ist Hauptausschuss zur Kenntnis vorzulegen.
Antrag auf geschlechtsgetrennte alternierende Abstimmung. Die Gruppierung ist im Geschäftsordnungsantrag zu benennen. Zulässige alternierende Abstimmungen sind
Eine Abstimmung in Jugend-, Diözesanverbände und Bundesvorstand (Absatz 3, Buchst. n, 2.) ist abgelehnt wenn entweder die Jugend- oder Diözesanverbände nicht zustimmen.
für den Gegenstand der Wahlen der Tagesordnung war. Die Sitzungsleitung sowie
übrigen Aufgaben verbleiben während der Wahlen beim Bundesvorstand bzw. den
Moderator*innen.
für den Gegenstand der Wahlen der Tagesordnung warwahr. Die Sitzungsleitung sowie übrigen Aufgaben verbleiben während der Wahlen beim Bundesvorstand bzw. den Moderator*innen.
Abweichend und ergänzend zu §§ 9 und 10 gelten bei den Wahlen zum Bundesvorstand
folgende Regelungen:
Abweichend von § 12 Absatz 2 kann jedes Mitglied der Bundesfrauenkonferenz, mit
Ausnahme der Mitglieder des Bundesvorstands, vertreten werden. Diese
Stellvertreter*innen werden von den Jugend- und Diözesanverbänden benannt.
Der Wahlausschuss besteht aus vier Personen, von denen nicht mehr als zwei
Personen weiblichen oder diversen Geschlechts und nicht mehr als zwei Personen
männlichen oder diversen Geschlechts, und die zum Zeitpunkt ihrer Wahl
Mitglieder der Hauptversammlung sind.
Dem Ausschuss für Förderfragen gehören nur Vertreter*innen der Jugendverbände
nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung an. Jede Bundesleitung eines
Jugendverbandes benennt dem BDKJ-Bundesvorstand eine*n Vertreter*in, in der
Regel die Geschäftsführung oder ein Mitglied der Bundesleitung. Die Vertretung
soll auf Dauer angelegt sein.
hinzu.
[1] vgl. § 126b BGB
Eine Geschäftsordnung sollte alle nötigen Fragen für den Versammlungsalltag und mögliche Ausnahmesituationen klären und dabei einfach und ohne viel Vorwissen nutzbar sein. Insbesondere auch in stressigen Situationen sollte sie allen Beteiligten helfen, vorgesehene Prozeduren sollten schnell zu finden sein.
In den letzten Jahren gab es immer wieder Situationen, in denen die aktuelle Geschäftsordnung diesen Ansprüchen nicht genügt hat. Hinzu kamen Widersprüche innerhalb der Geschäftsordnung und mehrere in der Anwendung aufgefallene Regelungslücken.
Für die Idee einer Neustrukturierung der Geschäftsordnung erhielt der Satzungsausschuss auf der Hauptversammlung 2024 viel Zuspruch. Als Satzungsausschuss und Bundesvorstand haben wir in einer Arbeitsgruppe im vergangenen Jahr einen neuen Entwurf erarbeitet, den wir hiermit zum Beschluss vorschlagen.
Wir haben uns dabei von folgenden Grundsätzen leiten lassen:
Simon Schwarzmüller (KjG):
podschun@bdkj.de: