Diese Änderung stärkt die unterjährige Arbeitsfähigkeit unserer Gremien.
Antrag: | Änderung der Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | KjG (dort beschlossen am: 04.05.2025) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 05.05.2025, 17:53 |
Antrag: | Änderung der Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | KjG (dort beschlossen am: 04.05.2025) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 05.05.2025, 17:53 |
[Achtung: Antragsgrün kann die Nummerierung und Ebenen nicht korrekt darstellen.
Für diese kann in der Anlage nachgeschaut werden.]
Die Geschäftsordnung des Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) wird wie
folgt geändert.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fristen
§ 4 Geschäftsordnungsanträge
§ 5 Sitzungsorganisation
§ 6 Sitzungsleitung
§ 7 Sitzungsablauf
§ 8 Abstimmungsregeln und Beschlussfassung
§ 9 Wahlen
§ 10 Ablauf einer Wahl
§ 11 Besonderheiten Bundesvorstandswahl
§ 12 Gremien
§ 13 Besonderheiten Hauptversammlung
§ 14 Besonderheiten Bundesfrauenkonferenz
§ 15 Besonderheiten Ausschüsse
§ 16 Besonderheiten Hauptausschuss
§ 17 Besonderheiten Schlichtungsausschuss
§ 18 Besonderheiten Satzungsausschuss und Genehmigung von Diözesanordnungen
§ 19 Besonderheiten Wahlausschuss
§ 20 Besonderheiten Ausschuss für Förderfragen
§ 21 Besonderheiten Jugendhaus Düsseldorf e.V.
§ 22 Schlussbestimmungen
verlangen.
getroffen.
für den Gegenstand der Wahlen der Tagesordnung war. Die Sitzungsleitung sowie
übrigen Aufgaben verbleiben während der Wahlen beim Bundesvorstand bzw. den
Moderator*innen.
am Fortgang der Beratungen beteiligen.
Abweichend und ergänzend zu §§ 9 und 10 gelten bei den Wahlen zum Bundesvorstand
folgende Regelungen:
Abweichend von § 12 Absatz 2 kann jedes Mitglied der Bundesfrauenkonferenz, mit
Ausnahme der Mitglieder des Bundesvorstands, vertreten werden. Diese
Stellvertreter*innen werden von den Jugend- und Diözesanverbänden benannt.
Der Wahlausschuss besteht aus vier Personen, von denen nicht mehr als zwei
Personen weiblichen oder diversen Geschlechts und nicht mehr als zwei Personen
männlichen oder diversen Geschlechts, und die zum Zeitpunkt ihrer Wahl
Mitglieder der Hauptversammlung sind.
Dem Ausschuss für Förderfragen gehören nur Vertreter*innen der Jugendverbände
nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung an. Jede Bundesleitung eines
Jugendverbandes benennt dem BDKJ-Bundesvorstand eine*n Vertreter*in, in der
Regel die Geschäftsführung oder ein Mitglied der Bundesleitung. Die Vertretung
soll auf Dauer angelegt sein.
hinzu.
[1] vgl. § 126b BGB
[2] vgl. § 126 BGB
Diese Änderung stärkt die unterjährige Arbeitsfähigkeit unserer Gremien.
Kommentare
Laura Geisen:
Hierüber muss imho die Versammlung beraten.
Daniel Rockel:
Ich sehe auch ein gewisses Missbrauchspotential, wenn man Wahlen in der HV verhindert um sie dann innerhalb des HA zu besetzen.
Gleichzeitig verstehe ich natürlich das Interesse an den Nachberufungen um die Gremien zu stärken.
Simon Schwarzmüller (KjG):
- Gerne können wir hier über eine Ausnahmeregelung für Hauptausschuss ins Gespräch kommen.
- Ich sehe nicht die Gefahr, Wahlen in der HV zu verhindern, um sie dann im HA zu besetzen. Wenn man eine Mehrheit in der HV dafür hat, Wahlen zu verhindern, könnte man die gewünschte Person auch direkt in der HV wählen.
- Falls unser Ä30 angenommen wird, müssen wir vmtl. eh nochmal darüber sprechen, ob / wie dieser ÄA nochmal angepasst werden soll.
Daniel Rockel:
Viel kritischer sehe ich aber den Punkt, dass von der HV aktiv nicht gewählte Personen dann durch HA eingesetzt werden könnten. und sich der HA somit über das Votum der HV hinwegsetzen könnte.
Simon Schwarzmüller (KjG):
zum ersten Punkt habe ich ein anderes Verständnis. In dem von dir benannten Fall kann ich das ja als kleine Personengruppe gar nicht einzeln verhindern - nur wenn die anderen Delegierten durch ihre Stimmabgabe mitspielen, und das weiß ich vor der Wahl nicht, wenn ich die Entscheidung treffe, das zu tun.
Zum zweiten Punkt: Mir ist nicht verständlich, inwiefern sich das durch unseren ÄA gegenüber der aktuellen Regelung ändert, dass von der HV aktiv nicht gewählte Personen dann durch HA eingesetzt werden könnten? Bereits jetzt ist das ja nicht ausgeschlossen, wenn ein Mitglied während seiner Amtszeit ausscheidet. Da wäre meine Erwartung an die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Hauptausschusses, dass sie die Entscheidungen der HV respektieren. Falls du die Befürchtung hast, dass sie dies nicht tun, wäre es sinnvoll, eine entsprechende Formulierung einzubauen, die das verhindert - unabhängig davon, ob unser ÄA angenommen wird oder nicht.